Liebe Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer,
nachdem die Landesregierung zum 30.05.2020 weitere
Lockerungsmaßnahmen bekannt gab, häufen sich die Anfragen, ob und wann wieder
Eigentümerversammlungen mit physischer Präsenz von uns durchgeführt werden. Neben den Lockerungen, ist sicherlich auch eine Bekanntgabe von
„Haus & Grund“ dafür mitverantwortlich, welche zum Inhalt hatte, dass gem. geänderter
Coronaschutzverordnung „Gemeinschaften“ nicht mehr dem Versammlungsverbot unterliegen
würden.
In der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW vom 30.05.2020
heißt es in §13 Abs. 3 S.2:
„Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher
und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien
oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter. Dabei sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen)
zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
sicherzustellen. Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen
ist zudem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen."
Der Begriff der „Sitzung“ ist aus unserer Sicht jedoch nicht
aussagekräftig genug, um daraus einen allgemeingültigen Handlungsleitfaden für
die Einberufung von Eigentümerversammlungen abzuleiten. Im öffentlichen Raum dürfen
sich derzeit Personengruppen treffen, die maximal 10 Personen umfassen. Im nicht-öffentlichen
Raum gibt es dahingehend keine feste Regelung – es dürfte jedoch der Ratio
widersprechen, wenn der Personenkreis dort die 10 Teilnehmer überschreiten
dürfte. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der zuletzt auftretenden
Masseninfektionen in geschlossenen Räumlichkeiten (Gottesdienst in Frankfurt, Kirchenchor
Berliner Dom, Ingenieurbüro Berlin) besonders unvernünftig. Darüber hinaus
steht die Einberufung von Eigentümerversammlung in Widerspruch zu § 4 Abs. 2 S.
1, wonach im Sinne der Arbeitgeberverantwortung Kontakte zu Kunden
tätigkeitsbezogen nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
Zusammengefasst scheint die Situation durchaus widersprüchlich.
Aus diesen Gründen haben wir die örtlichen Gesundheitsämter
darum gebeten, uns die örtlichen Auflagen, abseits des Hygienekonzeptes, für die
Durchführung von Eigentümerversammlungen mitzuteilen. Gleichzeitig laufen
derzeit Erkundungen, welche Gastronomien uns Versammlungsräume unter
Berücksichtigung des Hygienekonzeptes des Landes NRW zur Verfügung stellen
könnten und mit welchen Mehrkosten dies für die jeweiligen Gemeinschaften
verbunden wäre.
Der gesamtgesellschaftliche Dissens zwischen breiten Teilen
der Bevölkerung, die den Lockerungsmaßnahmen positiv gegenüberstehen und den Skeptikern
ist nahezu 1:1 auf Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Miteigentümerinnen
und Eigentümern übertragbar. Wenn wir jedoch zu einer Eigentümerversammlung mit
physischer Präsenz einladen, möchten wir jedoch auch allen Eigentümerinnen und
Eigentümern ermöglichen, an dieser teilzunehmen. Wir sind als Versammlungsleiter für die Einhaltung der
Schutzmaßnahmen verantwortlich und werden daher größere Eigentümerversammlungen
erst einberufen können, wenn das Versammlungsverbot explizit aufgehoben oder
klar definiert gelockert wurde. Bezüglich der Durchführung von kleineren
Eigentümerversammlungen werden die nächsten Wochen Aufschluss darüber geben, ob
und in welchen Größenordnungen Versammlungen stattfinden können.
Wir werden Sie auf den bekannten Kanälen (Email/App/Brief)
darüber informieren, wenn wir Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen die
Durchführung einer Präsenzveranstaltung, unter Einhaltung der entsprechenden
Hygienebedingungen, ermöglichen können.
Bis dahin möchten wir Sie freundlich bitten, von weiteren
Anfragen mit ähnlichem Hintergrund abzusehen und bedanken uns vielmals für Ihr
Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Grafschafter Immobilien Management GmbH
André Basten
Geschäftsführer